„Das Arbeitszeugnis – dein gutes Recht“

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu. Darauf hat er sogar einen gesetzlichen Anspruch. Für dieses Arbeitszeugnis gibt es ein paar Spielregeln, die der Arbeitgeber in jedem Fall einhalten muss. Richtig gelesen wird das Zeugnis allerdings zwischen den Zeilen, denn nicht jede Formulierung, die auf den ersten Blick positiv klingt, ist es auch.

Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen: auf der einen Seite gibt es das einfache Arbeitszeugnis, in dem nur die persönlichen Daten sowie die Art und Dauer der Beschäftigung enthalten sind. Auf der anderen Seite gibt es das qualifizierte Zeugnis. In ihm werden Leistung und Verhalten beurteilt. Grundsätzlich ist es ratsam, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufordern. Mit ihm kann man beim zukünftigen Arbeitgeber einen guten Eindruck hinterlassen. Allerdings kommt es in der Praxis oftmals zu Streitigkeiten um das Arbeitszeugnis, denn nicht selten fühlen sich Arbeitnehmer zu schlecht bewertet. Dies kann im schlimmsten Fall sogar vor Gericht enden. Man kann es dem Arbeitgeber aber auch leicht machen und sich sein Zeugnis einfach selbst schreiben. Das ist gängige Praxis. Dazu muss man allerdings den Code der Arbeitszeugnisse kennen, wie AfA – Anwälte für Arbeitsrecht erläutert.

Grundsätzlich gilt für Arbeitszeugnisse, dass der Text zwar der Wahrheit entsprechen muss, allerdings wohlwollend sein muss. Das Arbeitszeugnis sollte das Fortkommen im Beruf nicht unnötig erschweren. Daher haben Informationen über Krankheiten oder Straftaten, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, nicht in einem Arbeitszeugnis zu suchen.

Um auf den Code in Arbeitszeugnissen zurück zu kommen: vergleichbar sind die Bewertungen in einem Arbeitszeugnis mit den Schulnoten 1 bis 6. Nur das es versteckt formuliert wird. Eine 1 beispielsweise wurde dann vergeben, wenn die Formulierung „vorbildlich“ oder „in höchstem Maße“ lautet. Von einer mittelmäßigen Leistung ist bei Formulierungen wie z.B. „hat den Erwartungen entsprochen“ die Rede und denkbar ungünstig sind Formulierungen wie beispielsweise „hat nach Kräften versucht seine Leistungen zu erbringen.“

Nützlich zu wissen ist auch, dass das Arbeitsgericht in Bremen-Bremerhaven sich bereits einmal für einen Schadenersatz entschied, da ein unangemessenes Zeugnis nachweislich der Grund für Absagen bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz vorlag. Wer mit seinem Arbeitszeugnis also nicht einverstanden ist und sich ungerecht behandelt fühlt, der sollte in jedem Fall reagieren. Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein gutes Arbeitszeugnis, selbst wenn die Leistungen den Arbeitgeber nicht zu 100 Prozent zufrieden gestellt haben.

Denn jedes Zeugnis ist ein Plus für die Bewerbungsmappe und somit für die Zukunft. Es ist immer positiv für einen Arbeitgeber, wenn er sieht, dass bzw, welchen Tätigkeiten der Student bisher in seinem Leben nachgegangen ist.

1 Kommentar

  1. Elisabeth sagt:

    Liebe/r AutorIn des Beitrags „Das Arbeitszeugnis – dein gutes Recht“,
    gern möchte ich einen wichtigen Punkt klarstellen. Du schreibst: „Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein gutes Arbeitszeugnis, selbst wenn die Leistungen den Arbeitgeber nicht zu 100 Prozent zufrieden gestellt haben.“ Dies ist nicht ganz korrekt bzw. ein bisschen irreführend formuliert. Genau genommen entspräche ein gutes Arbeitszeugnis nämlich der Note 2. Auf die Erstellung eines Zeugnisses mit der Note 2 haben Arbeitnehmer aber keinen rechtlichen Anspruch, dies hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 18.11.2014 klargestellt: „Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.“
    Das Urteil ist hier einsehbar: http://www.bag-urteil.com/18-11-2014-9-azr-584-13/

Hinterlasse einen Kommentar

You must be logged in to post a comment.