Studiengebühren Teil 2 – Erlass und Befreiung von Studiengebühren

Nachdem ich mich im ersten Teil zum Thema Studiengebühren mit Sinn und Unsinn der solchen auseinandergesetzt habe, will ich euch nun über Möglichkeiten informieren, wie man die Studiengebühren erlassen bekommen oder von ihnen befreit werden kann. Grundsätzlich gibt es drei zentrale Kategorien:

  • Befreiung von der Studiengebühr
  • Erlass der Studiengebühr
  • Feststellung einer gesetzlichen Ausnahme von der Zahlung der Studiengebühr


Befreiung von der Studiengebühr:

Von der Studiengebühr befreit werden können Studierende mit zwei oder mehr Geschwistern. Dabei ist es nicht relevant, ob die Geschwister ebenfalls studieren, noch zur Schule gehen oder bereits Berufstätig sind. Der ausschlaggebende Faktor ist, dass keiner der beiden Geschwister von dieser Befreiungsregelung Gebrauch gemacht haben oder machen wollen. Ebenfalls eine Befreiung von den Studiengebühren beantragen kann, wer ein Kind pflegen oder erziehen muss. Das Kind darf dabei das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner befreit sind Behinderte und Menschen mit chronischen Erkrankungen. Eine Behinderung von 50 % gilt in der Regel Grundlage für eine Befreiung.

Erlass der Studiengebühr:

Unter besonderen Umständen ist es, abhängig von der jeweiligen Universität, möglich, einen Erlass der Studiengebühren zu erhalten. Besondere Umstände sind zum Beispiel die in Anspruchnahme eines Urlaubssemesters, bei dem der Beurlaubungsgrund erst während des Semesters eintritt (Krankheit, etc.) oder wenn man das Opfer einer Straftat wird und sich dies studienzeitverlängernd auswirkt.

Feststellung einer gesetzlichen Ausnahme von der Zahlung der Studiengebühr:

Gesetzliche Ausnahmen treffen nur auf einen recht begrenzten Bereich von Studierenden zu: Lehramtsstudierende im Praxissemester, Promotionsstudenten und zum Teil ausländische Studierende.

Abschließend kann man somit festhalten, dass es prinzipiell so gut wie unmöglich ist, sich um die Studiengebühren zu drücken – ausser natürlich man geht einfach in ein Bundesland ohne Studiengebühren. Die oben genannten Möglichkeiten können ebenfalls von Bundesland zu Bundesland variieren und sind nicht als abgeschlossene Liste zu betrachten. Wer weitere Möglichkeiten kennt, kann darüber gerne in den Kommentaren informieren.

9 Kommentare

  1. Domenic sagt:

    Gibt es eine Übersicht an welchen Unis man von der Regelung mit den zwei Geschwistern Gebrauch machen kann?

  2. Frank sagt:

    Soweit ich weiß, gilt diese Regelung zumindest an jeder Universität in Baden-Württemberg. Aber wenn du mir sagst, wo du studierst, kann mans vielleicht mal checken 🙂

  3. Domenic sagt:

    Ich wollte mich in diesem Jahr für die Uni Karlsruhe bewerben. 😉 – Wäre ja klasse, wenn diese Regelung dort greifen würde.

  4. Frank sagt:

    An der Uni Karlsruhe greift die Regelung definitiv, da die Geschwisterregelung für ganz Baden-Württemberg und jede Hochschule gilt 😉

  5. Domenic sagt:

    Und die Geschwister können auch ruhig noch zur Schule gehen? Meinst Du die Regelung bleibt bis zum Sommersemester 2010? 🙂

  6. Die Geschwisterregelung für Studiengebühren in Baden-Württemberg » Uni Blog sagt:

    […] ich auf Grund meines Artikels “Studiengebühren Teil 2 – Erlass und Befreiung von Studiengebühren” zahlreiche Nachfragen bezüglich der Geschwisterregelung erhalten habe, möchte ich diese hier noch […]

  7. Frank sagt:

    Schau mal in den neuen Beitrag, da hab ich alles etwas ausführlicher geschildert 🙂

  8. Domenic sagt:

    Auch an dieser Stelle nochmal vielen Dank! 🙂

  9. x3 sagt:

    und was is wenn einer von den geschwister (also ich hab insgesamt 2) auf ein internat geht und deshalb voraussichtlich bafög beziehen wird, gilt die befreiung von den studiengebühren dann immernoch?

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